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Konzerninterne Leistungsbeziehungen zwischen Deutschland und Österreich unter der Lupe

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Gastbeitrag | Harald Galla, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater - LeitnerLeitner | Oliver-Christoph Günther, Rechtsanwalt - LeitnerLaw

Porträts von zwei Herren im Anzug, rotes Paragraphensymbol im Hintergrund, Logo Leitner
(c) Königshofer Michael, Adobe Stock

Konzerninterne Leistungsbeziehungen sind in vielen Konzernen gelebte Praxis. Ziel eines Konzerns ist es Synergien zu nutzen und Potenziale optimal auszuschöpfen. Vor diesem Hintergrund erfolgt häufig die Bündelung sowie der Austausch von Ressourcen, Dienstleistungen und Daten. Solche Strukturen (zum Beispiel durch Shared Services, zentrale Finanzierung oder Cash-Management-Systeme) können effizienter als externe Marktbeziehungen sein.

 

Werden Leistungen zwischen Konzerngesellschaften erbracht, treten neben die betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit rechtliche und steuerliche Fragen. Das Trennungsprinzip verlangt eine klare Abgrenzung zwischen der Sphäre der Gesellschaft und jener ihrer Gesellschafter. Daraus ergeben sich nicht nur steuerliche Anforderungen, sondern insbesondere auch gesellschaftsrechtliche Schranken.

 

In der Praxis stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob konzerninterne Leistungsbeziehungen einem Fremdvergleich standhalten. Werden Leistungen nicht zu angemessenen Bedingungen erbracht oder fehlt es an einer tragfähigen vertraglichen Grundlage, drohen Risiken von verdeckten Ausschüttungen bis hin zu Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften.

 

Trennungsprinzip und Kapitalerhaltung

 

Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung konzerninterner Leistungsbeziehungen ist der Umstand, dass Kapitalgesellschaften sowie ihre Gesellschafter eigenständige Rechts- und Vermögenssubjekte darstellen. Das Betriebsvermögen der Gesellschaft ist strikt vom Vermögen ihrer Gesellschafter zu trennen. Zugleich ist die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf deren Vermögen beschränkt. Dieses Trennungsprinzip wir durch Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften ergänzt.

 

Verbot der Einlagenrückgewähr

 

Zentrale Leitlinie aus österreichischer gesellschaftsrechtlicher Sicht ist das Verbot der Einlagenrückgewähr: Gesellschafter dürfen der Gesellschaft gewidmete Mittel außerhalb gesetzlich vorgesehener Wege (zB Gewinnausschüttung) grundsätzlich nicht zurückerhalten. Vor diesem Hintergrund bedürfen konzerninterne Leistungsbeziehungen einer besonderen Sorgfalt. Typische Problembereiche zeigen sich vor allem bei einer Vermischung der Vermögenssphären oder unklar ausgestalteten Leistungsbeziehungen. Dies betrifft etwa Fälle fehlender oder unzureichender vertraglicher Regelungen, mangelhafter oder unrichtiger Dokumentation, fehlenden Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung oder auch Konstellationen, in denen Leistungen dem falschen Rechtsträger zugerechnet bzw. gegenüber diesem abgerechnet werden.

 

Fremdvergleich als Prüfmaßstab

 

Maßgeblich ist die Frage, ob ein objektiv sorgfältiger Geschäftsführer das betreffende Geschäft mit einem Dritten überhaupt und, falls ja, zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen hätte. Entscheidend ist eine ex ante Betrachtung. Fehlt es an Fremdüblichkeit oder einer betrieblichen Rechtfertigung, droht die Nichtanerkennung der Transaktion.

 

Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften führen aus österreichischer rechtlicher Sicht zur (teilweisen) Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts und können Rückerstattungsansprüche gegenüber den Gesellschaftern auslösen. Daneben kommen auch allgemeine bereicherungs- und zivilrechtliche Ansprüche sowie - bei schuldhaften Verstößen - Haftungsrisiken für die Geschäftsführung in Betracht.

 

Steuerlicher Grundsatz der Fremdüblichkeit

 

Für steuerliche Zwecke haben Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen auf Basis des Grundsatzes der Fremdüblichkeit zu erfolgen.

 

Eine Verrechnung von Dienstleistungen von Deutschland an die österreichische Tochtergesellschaft kommt in Frage, wenn die Tätigkeit dem jeweiligen Konzernunternehmen einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil verschafft bzw die Verrechnung seine Geschäftsposition stärkt oder sichert, dh., wenn ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, die Dienstleistung zu vergüten. Welche Verrechnungspreismethode angewandt wird hängt vom Einzelfall ab. Für konzerninterne Dienstleistungen wird üblicherweise die Kostenaufschlagsmethode herangezogen.

 

Cash Pool

 

Cash Pools werden häufig in Konzernen genutzt. Diese dienen einem kurzfristigen Liquiditätsmanagement. Die fremdüblichen Zinsen orientieren sich daher an kurzfristigen Finanzierungen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass bei der Verzinsung auf Zinssätze von Kreditinstituten zurückgegriffen werden kann. Dabei ist bei Veranlagungen im Cash Pool aber darauf zu achten, dass der Cash Pool Betreiber idR eine geringere Bonität hat als eine Bank und auch der Aufgabenkreis des Cash Pool Betreibers eingeschränkt ist und dies entsprechend im Zinssatz zu berücksichtigen ist (BFG 16.4.2025, RV/7102836/2022).

 

Die österreichische Steuerbehörde geht davon aus, dass bei einem längerem Zeithorizont eine langfristige Veranlagung oder ein langfristiges Darlehen vorliegt und insoweit entsprechend die Zinsen für ein langfristiges Finanzierungsinstrument anzuwenden sind.

 

 

Fazit

 

Konzerninterne Leistungsbeziehungen erfordern eine klare vertragliche Ausgestaltung, angemessene Konditionen und sorgfältige Dokumentation, um unerwünschte rechtliche und steuerliche Risiken zu vermeiden.

 

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Umsetzung oder möchten Sie bestehende Strukturen überprüfen und optimieren? Wir unterstützen Sie gerne:

 

Harald Galla, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater | Partner bei LeitnerLeitner Tax Audit Advisory | Standort Wien

https://www.leitnerleitner.com/

Kontakt: harald.galla@leitnerleitner.com

 

Oliver-Christoph Günther, Rechtsanwalt | Partner bei Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH (LeitnerLaw Rechtsanwälte) | Standort Wien

https://www.leitnerlaw.eu/

Kontakt: oliver-christoph.guenther@leitnerlaw.eu

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