Wir beantworten Ihre Fragen
Die Deutsche Handelskammer in Österreich (DHK) erreichen jährlich Hunderte Anfragen zum Arbeitsrecht, zur Entsendung von Mitarbeitern und zum Thema Unternehmensgründung. Wir haben die Antworten auf die häufigsten Fragen für Sie übersichtlich zusammengestellt. Auf dieser Seite der FAQs erfahren Sie unter anderem, worauf Sie bei der Durchführung eines Auftrags in Österreich achten müssen, welche Besonderheiten es im österreichischen Arbeitsrecht gibt und wie viel Stammkapital für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich nötig ist. Aktuelle Rechtsinformationen erhalten Sie auch mit dem fünfmal jährlich erscheinenden „DHK Rechtsnewsletter“, den Sie hier kostenlos abonnieren können. Für weitere Fragen steht Ihnen das Team der AHK Österreich gerne zur Verfügung!
Worauf muss bei der Durchführung eines Auftrages in Österreich geachtet werden?
Es ist zu prüfen, ob ein reglementiertes oder freies Gewerbe ausgeübt wird. Bei reglementierten Gewerben ist eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich notwendig.
Werden Arbeitnehmer nach Österreich entsandt, so sind die Melde- und Bereithaltungspflichten bei der Entsendung zu beachten.
Ggf. muss auch eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung erfolgen und Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben werden.
Welche Meldepflichten bestehen bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich?
Werden Arbeitnehmer nach Österreich entsandt, so ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme nach Österreich eine Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung mittels ZKO3-Meldung zu tätigen.
Gibt es Besonderheiten bei der Entsendung von Drittstaatsangehörigen?
Im Fall der Entsendung von Drittstaatsangehörigen ist ebenfalls die ZKO3-Meldung zu tätigen. Diese wird an das zuständige Arbeitsmarktservice (AMS) weitergeleitet.
Dieses stellt eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn die entsandte Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und während der Entsendung nach den österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird.
Müssen bei einer Entsendung nach Österreich auch Unterlagen bereitgehalten werden?
Während des Gesamtentsendezeitraums nach Österreich müssen die Entsendemeldung (ZKO3-Meldung), die A1-Bescheinigung und Lohnunterlagen, bestehend aus dem Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und ggf. behördliche Genehmigungen der Beschäftigung der entsandten Arbeitskräfte im Sitzstaat des Arbeitgebers, vor Ort bereitgehalten werden.
Ist es möglich Arbeitnehmer in Österreich einzustellen mit einem Arbeitsvertrag nach deutschem Recht?
Grundsätzlich können Sie eine freie Rechtswahl, zugunsten deutschen Rechts treffen. sind die Die Grenze der freien Rechtswahl bestimmt jedoch Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sog. Rom I-Verordnung).
Daher sind zwingend die Vorschriften des Tätigkeitslandes des Arbeitnehmers (Österreich) anzuwenden, die diesem den größeren Schutz gewähren.
Welche Besonderheiten bestehen im österreichischen Arbeitsrecht?
Nach dem österreichischen Angestelltengesetz beträgt die Probezeit höchstens einen Monat.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 25 Arbeitstage pro Urlaubsjahr.
Zudem sehen die meisten Kollektivverträge einen Anspruch der Arbeitnehmer auf ein 13. Gehalt (sogenannte Weihnachtsremuneration) und ein 14. Gehalt (Urlaubsgeld) vor.
Wie hoch ist der Mindestlohn in Österreich?
In Österreich ist die konkrete Höhe des Mindestlohns nicht durch Gesetz geregelt. Dieser ergibt sich grds. aus dem Kollektivvertrag, der für die Branche und die Tätigkeit anzuwenden ist und variiert daher.
Welche Rechtsformen gibt es in Österreich?
Das österreichische Gesellschaftsrecht kennt im Wesentlichen folgende Gesellschaftsformen:
- Personengesellschaften: Einzelunternehmen (e. U. ), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG) und GmbH & Co. KG
- Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG)
- Sonderformen: Genossenschaft (Gen), Stille Gesellschaft (stGes), Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV), Privatstiftungen
Wie hoch ist das Stammkapital bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)?
Das Stammkapital beträgt mindestens 35.000 €. Mindestens die Hälfte des Stammkapitals ist bei Gründung in bar einzuzahlen; der Rest ist als Sacheinlage zulässig.
Zudem besteht die Möglichkeit der Gründung einer sogenannten „gründungsprivilegierten GmbH“. Hier beträgt die gründungsprivilegierte Stammeinlage nur 10.000,-- €, d.h. bei Gründung muss mindestens die Hälfte geleistet werden, Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
Dieses Gründungsprivileg besteht für maximal zehn Jahre. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist besteht die Haftung auch für den Restbetrag des Stammkapitals (d.h. 35.000 €).
Wie kann ich mich über gesetzliche Neuerungen informieren?
Mit unserem Rechts-Newsletter, welcher jährlich fünfmal erscheint, halten wir Sie über relevante Änderungen, insbesondere betreffend der Entsendung auf dem Laufenden.
Für eine Anmeldung senden Sie uns bitte eine kurze Mail mit Vorname, Nachname, Unternehmen und E-Mailadresse an maria.piciu@dhk.at.