Mit Inkrafttreten des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026 müssen Online-Verträge für Verbraucher:innen künftig ebenso einfach rückgängig gemacht werden können, wie sie abgeschlossen wurden. Der neue „Widerrufsbutton“ bzw. die neue Online-Rücktrittsfunktion bringt für Webshops, Apps, Plattformen und Unternehmen im E-Commerce zusätzliche rechtliche, technische und organisatorische Pflichten mit sich. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre digitalen Vertragsabläufe den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, und diese bei Bedarf möglichst zeitnah anpassen.
Das österreichische Verbraucherrecht steht vor einer wesentlichen Änderung bei digitalen Vertragsabschlüssen. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 soll im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) die neue Bestimmung des § 13a verankert werden.
Nach Inkrafttreten dieser Norm, das gemäß aktueller Regierungsvorlage bereits für den 19. Juni 2026 vorgesehen ist, müssen Unternehmen Verbraucher:innen eine leicht zugängliche Online-Rücktrittsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitstellen. Die Regelung soll für online abgeschlossene Fernabsatzverträge gelten und die bestehenden Informationspflichten zum Rücktrittsrecht ergänzen. Ziel ist es, Verbraucher:innen die Ausübung ihres Rücktrittsrechts im Online-Handel zu erleichtern und sicherzustellen, dass sie von einem Vertrag künftig ebenso einfach zurücktreten können, wie sie ihn abgeschlossen haben.
Anwendungsbereich
Erfasst sein sollen Fernabsatzverträge zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen, die nach Inkrafttreten des § 13a FAGG über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere Abschlüsse im E-Commerce, etwa über Webshops, Apps, Plattformen, digitale Verkaufsstrecken oder vergleichbare digitale Oberflächen. Verträge, die ausschließlich über individuelle Kommunikation zustande kommen, etwa per Telefon oder E-Mail, fallen hingegen ebenso wenig darunter wie Verträge, für die kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.
Anforderungen an Platzierung und Gestaltung
Die Rücktrittsfunktion muss gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher:innen leicht zugänglich platziert werden. Außerdem muss die Funktion während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar sein. Leicht zugänglich bedeutet, dass der Verbraucher den Button ohne nennenswerten Aufwand finden kann. Dieser darf nicht versteckt sein und keine zusätzlichen Umwege voraussetzen, wie etwa, dass sich der Verbraucher zuvor in ein Kundenkonto einloggt oder eine App herunterladen muss.
Die Funktion ersetzt nicht die bisherige Rücktrittserklärung, sondern erweitert die Ausübungsmöglichkeiten. Der Verbraucher kann seinen Rücktritt also weiterhin auch auf anderem Weg erklären. Demzufolge bleibt auch das Muster-Widerrufsformular weiterhin bereitzustellen. Zugleich ist die Widerrufsbelehrung um Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion zu ergänzen.
Der Ablauf des Online-Rücktritts
Mit der Bereitstellung einer Rücktrittsfunktion allein ist die gesetzliche Anforderung jedoch noch nicht vollständig umgesetzt. Die neue Pflicht verlangt vielmehr einen vollständigen Online-Prozess. Nach Anklicken der Funktion muss der Verbraucher eine elektronische Rücktrittserklärung absenden können. Dabei müssen zumindest der Name, Angaben zur Identifizierung des betroffenen Vertrags, wie etwa Bestell- oder Rechnungsnummer, und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung, wie etwa eine E-Mail-Adresse, angegeben oder bestätigt werden können.
Sobald der Verbraucher von der digitalen Rücktrittsfunktion Gebrauch gemacht hat, trifft das Unternehmen weiters eine unmittelbare Bestätigungspflicht. Die Bestätigung muss den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten. Für die Fristwahrung reicht es, dass der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgegeben hat. Die allgemeine 14-tägige Rücktrittsfrist wird durch den Widerrufsbutton weder verlängert noch verkürzt.
Zu beachten ist, dass das Unternehmen nicht vorab schon prüfen oder sicherstellen muss, dass dem Verbraucher im konkreten Fall auch tatsächlich ein Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht zusteht. Eine solche Prüfung kann erst nach Eingang der Rücktrittserklärung im Einzelfall erfolgen.
Bedeutung für Unternehmen
Die neue Pflicht stärkt zwar den digitalen Verbraucherschutz, bedeutet gleichzeitig jedoch einen nicht unerheblichen technischen und organisatorischen Aufwand für Unternehmen. Erforderlich ist eine technisch zuverlässige Integration der Rücktrittsfunktion in bestehende Systeme und Webshops samt funktionierender interner Abläufe. Eine sorgfältige Umsetzung reduziert rechtliche Risiken und kann zugleich den Kundenservice spürbar entlasten.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags war das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 noch nicht beschlossen und daher auch noch nicht in Kraft. Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf der aktuellen Regierungsvorlage, die ein Inkrafttreten mit 19. Juni 2026 vorsieht; angesichts des knappen Zeitplans dürfte sich die Kundmachung und damit auch das Inkrafttreten der Neuregelung jedoch verzögern. Vor technischer und organisatorischer Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen ist daher ein Abgleich mit dem kundgemachten Gesetzestext empfehlenswert.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung oder möchten Sie Ihr Unternehmen auf die neuen Pflichten vorbereiten? Gerne unterstützen wir Sie und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Autor: Mag. Samy Ali | Rechtsanwalt & Partner | Brauneis Rechtsanwälte GmbH | www.brauneis.law | T +43 1 532 12 10 | ali@brauneis.law
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