Durch eine Novelle zum ABGB und ArbVG treten ab dem 1. Jänner 2026 folgende Änderungen für freie Dienstnehmer in Kraft: Es werden erstmals gesetzliche Kündigungsfristen eingeführt, Kollektivverträge können künftig auch freie Dienstnehmer einbeziehen und die Pflicht zur Ausstellung von Dienstzetteln wird erweitert.
Arbeitsrechtliche Ansprüche konnten auch bisher vertraglich vereinbart werden, jedoch waren nur wenige ausdrücklich per Gesetz vorgesehen, beispielsweise das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und das Beschäftigungsverbot während der Mutterschaft.
Wer gilt als freier Dienstnehmer?
Als freie Dienstnehmer gelten jene Personen, die zwar wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig sind, aber nicht persönlich weisungsgebunden arbeiten. Sie sind nicht an bestimmte Arbeitszeiten und einen Arbeitsort gebunden, in der Regel auch nicht in die betriebliche Organisation eingebunden und können üblicherweise auch vertreten werden.
Die Neuerungen gelten aber nur für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer
Wenn Sie arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG beschäftigen, die ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verwenden, so kommt es ab 1.1.2026 zu Änderungen. Von diesen Neuerungen ausgenommen sind nach wie vor neue Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende.
Einführung von Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmer
Bisher gab es für freie Dienstnehmer keine klaren gesetzlichen Vorgaben für Kündigungsfristen und - termine. Ab 1.1.2026 gelten erstmals eindeutige Regelungen für alle freien Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen.
Mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann das freie Dienstverhältnis von beiden Seiten zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen und verlängert sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen.
Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden.
Abschließen von Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer
Künftig wird es möglich sein, Kollektivverträge für freie Dienstnehmer abzuschließen oder bestehende Kollektivverträge – ganz oder teilweise - auf sie anwendbar zu machen. Es lohnt sich, die weitere Entwicklung zu beobachten.
Eine Anpassung der Dienstzettel ist ebenso erforderlich
In den Dienstzetteln bzw. freien Dienstverträgen müssen die Regelungen zu Kündigungsfristen und zum Probemonat ausdrücklich festgehalten werden. Falls es kollektivvertragliche Bestimmungen gibt, sind auch diese im Dienstzettel bzw. freien Dienstvertrag für neue freie Dienstverhältnisse ab 1.1.2026 anzuführen – einschließlich eines Hinweises darauf, in welchem Raum des Betriebs diese zur Einsicht aufliegen.
Fazit
Als Arbeitgeber sollten Sie bestehende freie Dienstverhältnisse zeitgerecht prüfen, Kündigungsfristen und einen möglichen Probemonat in neuen Verträgen klar regeln sowie Dienstzettel an die neuen Vorgaben anpassen. Zudem gilt es zu beobachten, welche Kollektivverträge künftig tatsächlich auf freie Dienstnehmer Anwendung finden.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Identifizierung der betroffenen freien Dienstnehmer und der Umsetzung der neuen Bestimmungen.
Autorin:
Mag. Silva Palzer, Rechtsanwältin | Partnerin für Arbeits- und Gesellschaftsrecht/M&A bei Eversheds Sutherland Rechtsanwälte GmbH | eversheds-sutherland.at
Kontakt: silva.palzer@eversheds-sutherland.at